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Rechtsanwalt Klein informiert.

Was heißt „Genesungswiedrig“?

17.09.2020

Oft führen private Aktivitäten von Arbeitnehmern während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu Unmut beim Arbeitgeber. Dies kann den Besuch von Sportveranstaltungen, die Teilnahme an solchen oder Arbeiten im privaten Umfeld betreffen. Bekanntlich hat sich jeder Arbeitnehmer, wenn er krankgeschrieben ist, so zu verhalten, dass seine alsbaldige Genesung nicht gefährdet wird. Nicht jedes der vorgeschilderten Verhaltensweisen ist dagegen per se genesungswidrig.

Ob der Besuch von bestimmten Veranstaltungen während der Arbeitsfähigkeit tatsächlich genesungswidrig ist, hängt vor allem von Art und Schwere der jeweiligen Erkrankung ab. Allein das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer noch nicht, im Bett oder in seiner Wohnung zu bleiben. Andererseits hat ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer die Pflicht, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Er muss Aktivitäten unterlassen, die die Genesung verzögern könnten.

Will der Arbeitgeber etwa eine Kündigung auf die, aus seiner Sicht genesungswidrigen, Ordnertätigkeit einer Arbeitnehmerin, die wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben war, während eines Fußballspieles stützen, muss er darlegen und beweisen, dass diese Tätigkeit die Wiedererstellung der Arbeitsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt hat. Dies wird meist nur gelingen, wenn ein Verstoß gegen ärztliche Verhaltensmaßregeln nachweisbar ist.

In der Regel rechtfertigen geringfügige Verletzungen der Pflicht zu genesungswidrigen Verhalten ohne einschlägige Abmahnung, weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung, sondern allenfalls die Erteilung einer Abmahnung durch den Arbeitgeber. In der arbeitsgerichtlichen Praxis wird daher oft die (mögliche) Genesungswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens, wie der Besuch einer Sportveranstaltung während der Arbeitsunfähigkeit, zu Gunsten des Arbeitgebers unterstellt und dann geprüft, ob der Grad der Schwere der Pflichtverletzung für eine Kündigung ausreicht. Das ist aber oft gerade nicht der Fall.

Allein in schweren Fällen genesungswidrigen Verhaltens, wie etwa einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit, kommt auch ohne vorherige Abmahnung der Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber als verhältnismäßige Sanktion in Betracht. In allen anderen Fallkonstellationen ist zumindest der Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung erforderlich. Diese Erläuterungen erhielten wir von Rechtsanwalt Volker Klein aus Bexbach, www.kanzlei-klein.de

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