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RA Gebhardt und Kollegen klären auf

Arbeitsrechtliche Fragen zu Corona

17.11.2020

Betriebsschließung wegen Corona: Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Wenn ein Arbeitnehmer weiterhin arbeitsfähig und -bereit ist, der Arbeitgeber ihn aber aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen, bleibt er zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Dies gilt auch für Fälle, in denen es aufgrund von Covid-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen kommt, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen muss. Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen können hier abweichendes regeln.

Ist das Entgelt fortzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer behördlichen Maßnahme nicht zur Arbeit gehen kann?

Ist der Arbeitnehmer selbst Adressat einer behördlichen Maßnahme, zum Beispiel wenn er in Quarantäne muss, kann ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bestehen. Ob dies der Fall ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

In der Regel steht dem Arbeitnehmer in Fällen, in denen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht, ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch zu, beispielsweise nach § 56 des InfSchG. Hiernach erhalten Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe dieses Verdienstausfalles, ab Beginn der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Erkrankte fallen nicht unter diese Entschädigungsregel, sie erhalten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Krankengeld. Im Zweifel sollten Betroffene aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen die anwaltliche Beratung suchen.

Wann kann Kurzarbeit angeordnet werden? Wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Zunächst setzt die Anordnung von Kurzarbeit die Zustimmung des jeweils betroffenen Arbeitnehmers voraus. Im Übrigen müssen Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, die Kurzarbeit zunächst bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt ist?

Ist der Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen. Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Habe ich einen Anspruch darauf, von zu Hause aus (im Home-Office) zu arbeiten?

Ein solcher gesetzlicher Anspruch besteht derzeit nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Eine entsprechende Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Was passiert, wenn das Kind eines Arbeitnehmers nicht krank ist, aber die Kita/Schule länger geschlossen wird und keine andere Betreuung vorhanden ist?

Ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes eine Betreuung erforderlich, müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese anderweitig sicherzustellen. Ist dies nicht möglich, besteht in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers – er kann dies ausüben, ohne eine Kündigung befürchten oder Urlaub nehmen zu müssen.

Je nach anwendbarer Regelung kann sich für kurze Zeit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ergeben. Nach § 56 Abs. 1 a InfSchG kann in solchen Fällen ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat wegen des deshalb erlittenen Verdienstausfalles bestehen. Auch insoweit ist die Rechtslage allerdings durchaus unübersichtlich, so dass man im Zweifelsfall einen arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwalt konsultieren sollte.

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