Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde am 09.09.2022 vom Bundestag beschlossen und ist zum 01.10.2022 in Kraft getreten.
Anders als bisher sieht die Corona-ArbSchV keine Verpflichtung zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen vor. Den Arbeitgebern wird lediglich eine Prüfpflicht einzelner Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts auferlegt.
Die neue Corona-ArbSchV gilt zunächst bis zum 07.04.2023.
Der Arbeitgeber hat in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Informationsschutz festzulegen und umzusetzen.
Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu überprüfen:
- die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zwischen zwei Personen
- die Sicherstellung von Handhygiene
- die Einhaltung der Hust- und Nießetikette
- das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen
- die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
- das Angebot gegenüber Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
- das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zu Hause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei zu testen
Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreiten des Mindestabstandes von 1,5 m oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) bereitstellen. Diese Masken sind dann auch zu tragen.
Schutzimpfungen für Mitarbeiter
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Hierbei hat der Arbeitgeber die Betriebsärzte und den überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
Die Corona-ArbSchV sieht keine Homeoffice-Angebotspflicht mehr vor. Ein mögliches Angebot von Homeoffice ist lediglich Bestandteil der Prüfpflicht im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und damit nicht zwingend.
Praxishinweis
Bestehende Gefährdungsbeurteilungen sollten auf Basis der Neuregelung noch einmal überprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.
Wenn eine Gefährdungsbeurteilung noch nicht vorhanden ist, sollte spätestens jetzt eine entsprechende Regelung erstellt werden.