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Gesetzliche Neuregelungen – Arbeitsrecht

Frohes neues Jahr 2024, was gibt es Neues

11.02.2024

Das Jahr 2024 bringt zahlreiche Gesetze und Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Neben einem kurzen Überblick gibt es auch einen Ausblick:

1. Arbeitsunfälle:
Mitteilungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 01.01.2024 elektronisch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übersandt werden.
So steht es in einer Änderung der Unfallversicherungs- Anzeigen-Verordnung, die am 20.07.2023 verkündet wurde und am 01.01.2024 in Kraft trat.

2. Arbeitszeiterfassung:
Laut dem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfasst wird. Er sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren. Auch Kleinbetriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern sind ausgenommen. Das Gesetz lässt noch auf sich warten.

3. Ausgleichsabgabe:
Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern, die die Quote Schwerbehinderter Menschen nicht erfüllen, zahlen ab dem 01.01.2024 bei der Ausgleichsabgabe mehr.
140,00 € bei einer Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten Menschen von 3 % bis
weniger als 5 %,
245,00 € bei einer Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten Menschen von 2 % bis
weniger als 3 %,
360,00 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis
weniger als 2 %,
720,00 € (neu) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 5 %.

4. Elterngeld:
Neue Einkommensgrenze:
Ab 01.04.2024 soll die Grenze für Paare von bislang 300.000,00 € auf 200.000,00 € und für Allerziehende auf 150.000,00 € zu versteuerndes Einkommen für das Elterngeld gesenkt werden. Ein Jahr später soll sie für Paare auf 175.000,00 € sinken. Ist das Kind bis 31.03.2024 geboren, gilt die alte Vorschrift.

Ab dem 01.04.2024 gelten die neuen Gehaltsgrenzen. Bemessen wird das Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt und bei Selbständigen über das Einkommen vom Vorjahr aus dem letzten Steuerbescheid.

5. Hinweisgeberschutzgesetz:
Am 17.12.2023 trat bereits eine Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft. Ab diesem Datum müssen alle Arbeitgeber mit 50 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße unterhalten. Bislang gilt diese Vorgabe nur für Großunternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten sowie für Arbeitgeber in speziellen Branchen. Kommt der Arbeitgeber der neuen Pflicht zur Einrichtung des Hinweisgebersystems nicht nach, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 20.000,00 €.

6. Inflationsausgleichsprämie:
Arbeitgeber können noch allen Arbeitnehmern eine steuerfreie Prämie zahlen, um die finanziellen Belastungen angesichts der Inflation zumindest etwas abzufedern. Stichtag ist der 31.12.2024. Bis dahin ist die Auszahlung der Inflationsprämie steuerfrei. Sie darf bis zu 3.000,00 € betragen. Die Prämie kann als Einmalzahlung sein oder in Teilbeträgen gezahlt werden. Es fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere keine Sozialversicherungsabgaben.

7. Kinderkrankengeld:
Mit Wirkung zum 01.01.2024 ist die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld neu geregelt worden. Gesetzlich krankenversicherte Eltern werden bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist, Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Dabei muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitnehmer einspringen, wenn die Regelung des § 616 BGB (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Veränderung) vertraglich abbedungen worden ist. Arbeitgeber sollten bestehende Arbeitsverträge insoweit überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

8. Mindestlohn:
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 € und zum 01.01.2025 auf 12,82 €.

9. Minijobs:
Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze sind seit Oktober 2022 miteinander verbunden. Ab dem 01.01.2024 ändert sich trotz des höheren gesetzlichen Mindestlohns fast nichts. Die Jahresverdienstgrenze liegt 2024 bei Minijobbern bei 6.456,00 € (monatlich 538,00 € statt bisher 520,00 €). Minijobber und Minijobberinnen können in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mal mehr als 538,00 € verdienen.

10. Telefonische Krankschreibung:
Wer Symptome einer Erkältung oder eines grippalen Infektes zeigt, kann sich seit dem 07.12.2023 wieder telefonisch von seinem Arzt krankschreiben lassen. Das Verfahren soll dauerhaft eingeführt werden. Allerdings müssen die Patienten den Arztpraxen bekannt, also mindestens einmal innerhalb der letzten 2 Jahre in der Arztpraxis gewesen sein. © RA Volker Klein

 

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