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8 Regeln für die Weihnachtsfeier

11.12.2023

Das Jahr ist fast geschafft, die Weihnachtsmärkte haben geöffnet und die Beschäftigten sind einerseits müde – andererseits im Endspurt für alles, was in diesem Jahr noch erledigt werden soll und muss. Und dann steht die Weihnachtsfeier im Betrieb an. Muss man da eigentlich hin und geht die Zeit von der Arbeitszeit ab?

Hier die wichtigsten Rechtstipps zur anstehenden Weihnachtsfeier.

Wenn Weihnachtsfeier, dann für alle.

Rechtlich ist die Lage klar; Arbeitgeber müssen keine Weihnachtsfeiern veranstalten. Vielmehr handelt es sich hier um eine (in der Regel) vertraglich nicht vereinbarte, sondern  freiwillige Leistung. Entscheiden sich Arbeitgeber aber für die Durchführung einer Weihnachtsfeier und bieten die Teilnahme an den bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern betriebsöffentlich an, ist die Beachtung der Gleichbehandlung das A und O. Der Ausschluss von einzelnen Arbeitnehmern bedarf eines sachlichen Grundes. Das bedeutet, ohne sachliche Rechtfertigung können unliebsame Kollegen nicht ausgeladen werden.

Derartige („sachliche“) Gründe sollten nicht ohne Prüfung auf ihre AGG-Relevanz (Allgemeines Gleichheitsgesetz) verlautbart werden. Gleiches gilt, wenn man daran denkt, Whistleblower von der Weihnachtsfeier auszuschließen. Auch dies ist keine gute Idee. Denn das noch junge Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jede Benachteiligung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 HinSchG und beschenkt Arbeitgeber dann noch mit einer Beweislastumkehr. 

Was, wenn Arbeitnehmer nicht teilnehmen?

Doch nicht allen Beschäftigten steht der Sinn nach einer harmonischen Feier im Kreis der Kollegen/Kolleginnen – dafür gibt es viele Gründe. Also was gilt, wenn Arbeitnehmer nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen ?

Zunächst gilt die Regel; es mag sich zwar nicht immer so anfühlen, aber die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier ist freiwillig. Sollten Arbeitnehmer nicht daran teilnehmen wollen, dürfen generell keine Sanktionen verhängt werden. Ansonsten hängt das Vorgehen wiederum davon ab, wann die Feier stattfindet. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, müssen die feierunwilligen Arbeitnehmer stattdessen (weiter) arbeiten. Beschäftigte, die in dieser weiterlaufenden Arbeitszeit dann nur so tun, als ob, begehen gegenüber ihren Arbeitgebern einen sanktionsfähigen Arbeitszeitbetrug, der mindestens zur Abmahnung, womöglich aber auch zur Kündigung berechtigt.

Mitarbeitergeschenke mit rechtlichem Glanz.

Inmitten der Vorbereitungen für die betriebliche Weihnachtsfeier kann der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auch in Bezug auf die Give-aways auf der Weihnachtsfeier eine wichtige Rolle spielen und zwar spätestens dann, wenn auch die Daheimgebliebenen gerne ein solches Give-away hätten. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht Köln klargestellt, dass es hiervon Ausnahmen geben kann. Das Urteil bezog sich jedoch auf die Besonderheit, dass im Vorfeld bereits angekündigt wurde, dass die Teilnehmer der Weihnachtsfeier ein Geschenk (I-Pad mini) erhalten würden. Dies diente dazu, das Interesse der Mitarbeiter an der Feier zu steigern. Der Arbeitgeber hatte den verfolgten Zweck im Vorfeld offenbart, so dass hinsichtlich des Kreises der Beschenkten zu Recht differenziert werden durfte. Im Grundsatz bleibt es dennoch dabei, dass Arbeitgeber gut beraten sind, Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen zu vermeiden.

Weihnachtsgeld und Geschenke:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt übrigens auch dann, wenn es um die Zahlung von Weihnachtsgeld oder den Versand von Weihnachtspaketen geht; bekommt eine Person Weihnachtsgeld oder ein Geschenk vom Arbeitgeber, so müssen diese Zuwendungen grundsätzlich alle erhalten. 

Besonderheiten gibt es auch beim Versand von Weihnachtspaketen an Beschäftigte zu beachten. Sollten Unternehmen Weihnachtspakete für die Mitarbeiter vorbereitet haben und diese per Post versenden wollen, sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Auch wenn das Weihnachtspaket gut gemeint ist, sollten Unternehmen auch für diese Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage, hier ausnahmsweise eine Einwilligung einholen. Ohne eine solche ist die Verwendung der Privatadressen der Beschäftigten nicht erlaubt. 

How to party ?

Es ist kein Geheimnis, dass Karrierecoachs Arbeitnehmern einheitlich dazu raten, gerade auf betrieblichen Weihnachtsfeiern Alkohol nur in Maßen zu genießen und sich bewusst zu sein, dass exzessiver Konsum unangemessen ist. Ein gesetzliches Verbot gibt es zu Alkohol auf Betriebsfeiern natürlich nicht. Allerdings kann es Betriebsregeln geben, in denen die berühmte 0,00-Promille-Grenze geregelt ist – und daran müssten sich dann auch alle halten -. Denn auch, wenn ein übermäßiger Alkoholkonsum in der Regel den Arbeitnehmern zuzuschreiben ist, sind Arbeitgeber nicht so einfach aus der Haftung. Vielmehr sind diese verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von alkoholbedingten Schäden zu minimieren. Dies könnte die Bereitstellung von alternativen Transportmöglichkeiten oder die Begrenzung des Alkoholkonsums einschließen.

Üblich ist dies allerdings nicht. Vielmehr wird der Alkoholkonsum geduldet, in vielen Unternehmen durch den freien Zugang zum Alkohol für die Beschäftigten während der Feier sogar gefördert. Das ist gängig, so lange alle Beteiligten ein vernünftiges Maß einhalten. Tun sie das nicht und es kommt zu Exzessen, ist mit Personalgesprächen in den darauffolgenden Tagen und einem Wiedersehen vor den Arbeitsgerichten zu rechnen.

Fotos berühren den Datenschutz

Klare Regeln sollten auch beim Thema Fotos und Videos gelten, denn auch auf Weihnachtsfeiern gelten die Grundregeln des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Datenschutzes. Das bedeutet, dass Mitarbeiter nicht wahllos Fotos und Videos aufnehmen und am Abend noch bei Facebook oder X hochladen dürfen.

Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten daher vor einer Feier noch einmal darauf hinweisen, dass es offizielle Fotografen geben wird und die Fotos nur zum internen Gebrauch verwendet werden dürfen.

Kein Sex und Co. auf der Weihnachtsfeier

Bei dem Thema hört allerdings jeder Spaß auf und auch hier ist der Arbeitgeber gefragt; sexuelle Belästigungen haben auf Weihnachtsfeiern nichts verloren. Kommt es zu derartigen Vorfällen, ist die Compliance-Abteilung gefragt, Vorfälle schnell und diskret aufzuklären. Arbeitsrechtlich sind sowohl eine Abmahnung als auch eine außerordentliche fristlose Kündigung die richtige Reaktion, wie das Arbeitsgericht Elmshorn entschied.

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